Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
ab 01.12.1982 — BGBl. Nr. 549/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.12.1982 BGBl. Nr. 549/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.12.1982BGBl. Nr. 549/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Bei der Ermittlung der RE für die in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Ansprüche, soweit sie nicht unter Absatz 2, oder 4 fallen, ist vom Nennwert zum Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph eins,) auszugehen.
  2. Absatz 2,Forderungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit ihrem Kapitalwert anzusetzen, der nach den Paragraphen 15 und 16 des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln ist.
  3. Absatz 3,Bei der Ermittlung der RE für das Pfandrecht an einer Liegenschaft (Hypothek) ist von dem im Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph eins,) noch offenen Betrag der sichergestellten Schuldforderung auszugehen. Eine Ermittlung der RE findet nur statt, wenn nach Eintritt des Vermögensverlustes (Paragraph 3,) die Schuldforderung nicht geltend gemacht werden konnte oder soweit die Geltendmachung erfolglos geblieben ist.
  4. Absatz 4,Für Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, sowie für alle anderen Ansprüche aus nicht mit einer Geldforderung verbundenen Rechten sind als Bemessungsgrundlage je 250 RE anzusetzen.
  5. Absatz 5,In den Fällen der Absatz eins bis 3 beträgt die Bemessungsgrundlage 10 vom Hundert der ermittelten Werte; sie ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in RE umzurechnen. In Fällen des Absatz 4, darf die Bemessungsgrundlage insgesamt 1 500 RE nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12010316

alte Dokumentnummer

N11982149690