Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1982Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der RE für die in § 29 Z 2 genannten Ansprüche, soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 4 fallen, ist vom Nennwert zum Zeitpunkt der Maßnahme (§ 1) auszugehen.Bei der Ermittlung der RE für die in Paragraph 29, Ziffer 2, genannten Ansprüche, soweit sie nicht unter Absatz 2, oder 4 fallen, ist vom Nennwert zum Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph eins,) auszugehen.
(2)Absatz 2,Forderungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit ihrem Kapitalwert anzusetzen, der nach den §§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln ist.Forderungen auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind mit ihrem Kapitalwert anzusetzen, der nach den Paragraphen 15 und 16 des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln ist.
(3)Absatz 3,Bei der Ermittlung der RE für das Pfandrecht an einer Liegenschaft (Hypothek) ist von dem im Zeitpunkt der Maßnahme (§ 1) noch offenen Betrag der sichergestellten Schuldforderung auszugehen. Eine Ermittlung der RE findet nur statt, wenn nach Eintritt des Vermögensverlustes (§ 3) die Schuldforderung nicht geltend gemacht werden konnte oder soweit die Geltendmachung erfolglos geblieben ist.Bei der Ermittlung der RE für das Pfandrecht an einer Liegenschaft (Hypothek) ist von dem im Zeitpunkt der Maßnahme (Paragraph eins,) noch offenen Betrag der sichergestellten Schuldforderung auszugehen. Eine Ermittlung der RE findet nur statt, wenn nach Eintritt des Vermögensverlustes (Paragraph 3,) die Schuldforderung nicht geltend gemacht werden konnte oder soweit die Geltendmachung erfolglos geblieben ist.
(4)Absatz 4,Für Ansprüche auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen, die nicht in Geld bestehen, sowie für alle anderen Ansprüche aus nicht mit einer Geldforderung verbundenen Rechten sind als Bemessungsgrundlage je 250 RE anzusetzen.
(5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 1 bis 3 beträgt die Bemessungsgrundlage 10 vom Hundert der ermittelten Werte; sie ist gemäß § 11 Abs. 3 in RE umzurechnen. In Fällen des Abs. 4 darf die Bemessungsgrundlage insgesamt 1 500 RE nicht übersteigen.In den Fällen der Absatz eins bis 3 beträgt die Bemessungsgrundlage 10 vom Hundert der ermittelten Werte; sie ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in RE umzurechnen. In Fällen des Absatz 4, darf die Bemessungsgrundlage insgesamt 1 500 RE nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12010316
alte Dokumentnummer
N11982149690