Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1982Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 549 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Für die Ermittlung der RE für Gegenstände des Hausrates ist die Anlage zum Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG, BGBl. Nr. 177/1962, sinngemäß anzuwenden, jedoch Z 7 mit der Maßgabe, daß 4 Punkte einer RE entsprechen. Ist jedoch für solche Gegenstände bereits eine Entschädigung nach § 6 UVEG geleistet worden, so ist Z 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß 8 Punkte einer RE entsprechen.Für die Ermittlung der RE für Gegenstände des Hausrates ist die Anlage zum Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz - UVEG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1962,, sinngemäß anzuwenden, jedoch Ziffer 7, mit der Maßgabe, daß 4 Punkte einer RE entsprechen. Ist jedoch für solche Gegenstände bereits eine Entschädigung nach Paragraph 6, UVEG geleistet worden, so ist Ziffer 7, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 8 Punkte einer RE entsprechen. (2)Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage für die im § 29 Z 5 lit. b genannten Sammlungen und die im § 29 Z 7 genannten beweglichen körperlichen Sachen beträgt 5 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 und ist gemäß § 11 Abs. 3 in RE umzurechnen. Die Bemessungsgrundlage ist mit je 1 500 RE begrenzt.Die Bemessungsgrundlage für die im Paragraph 29, Ziffer 5, Litera b, genannten Sammlungen und die im Paragraph 29, Ziffer 7, genannten beweglichen körperlichen Sachen beträgt 5 vom Hundert des gemeinen Wertes nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945 und ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, in RE umzurechnen. Die Bemessungsgrundlage ist mit je 1 500 RE begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12010319
alte Dokumentnummer
N11982149720