Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
ab 09.09.1975 — BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute09.09.1975 BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

09.09.1975BGBl. Nr. 452/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Anmeldung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie hat den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Entschädigungswerbers sowie die Bezeichnung der Vermögenswerte zu enthalten, für die Entschädigung begehrt wird.
  2. Absatz 2,Die zur Begründung des Anspruchs dienenden Urkunden sind der Anmeldung in beglaubigter Abschrift beizufügen. Nicht in deutscher Sprache abgefaßte Schriftstücke sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Bei einer Anmeldung von Aktien und Kuxen sind die Effektivstücke dieser Wertpapiere abzuliefern. Ist eine Ablieferung nicht möglich, so kann das Eigentum an diesen Wertpapieren sowie deren Registrierung und Hinterlegung (Paragraph 4, Ziffer 2,) durch geeignete Unterlagen bewiesen werden.
  4. Absatz 4,Wurden Vermögensverluste bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei in- und ausländischen Behörden oder Dienststellen angemeldet, so ist dies in der Anmeldung anzuführen. Die Vorlage von Urkunden oder Übersetzungen gemäß Absatz 2, kann unterbleiben, wenn diese schon der früheren Anmeldung beigeschlossen waren.
  5. Absatz 5,Ist ein Entschädigungswerber gestorben, nachdem er eine Anmeldung gemäß Paragraph 36, eingebracht hat, so gilt diese auch für Rechtsnachfolger.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12008406

alte Dokumentnummer

N11975149750