Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
ab 09.09.1975 — BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 43 heute09.09.1975 BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

09.09.1975BGBl. Nr. 452/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch vier

Schlußbestimmungen

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Werden in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag Vermögenswerte ins Eigentum übertragen oder übergeben, für die bereits eine Entschädigung geleistet worden ist, so ist die Entschädigung unter Ausschluß der übertragenen oder übergebenen Vermögenswerte von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland neu zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Entschädigung und dem neu errechneten Betrag ist der Republik Österreich zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Ein Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich kann bei sonstigem Verlust des Anspruchs nur innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12008412

alte Dokumentnummer

N11975149810