Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Schlußbestimmungen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Werden in Durchführung des Briefwechsels 1 und 2 zum Vermögensvertrag Vermögenswerte ins Eigentum übertragen oder übergeben, für die bereits eine Entschädigung geleistet worden ist, so ist die Entschädigung unter Ausschluß der übertragenen oder übergebenen Vermögenswerte von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland neu zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Entschädigung und dem neu errechneten Betrag ist der Republik Österreich zurückzuzahlen.
(2)Absatz 2,Ein Rückzahlungsanspruch der Republik Österreich kann bei sonstigem Verlust des Anspruchs nur innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist ist von dem Tage an zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008412
alte Dokumentnummer
N11975149810