Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
Ist der Verlust in einem Vermögen entstanden, das im Eigentum mehrerer Personen oder einer Personenvereinigung nach bürgerlichem Recht oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts stand, so ist die Entschädigung jedem Miteigentümer oder jedem Gesellschafter entsprechend seinem Anteil am Vermögen im Zeitpunkt des Verlustes zu leisten, sofern nicht andere vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eigentümern bestanden haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR12008388
alte Dokumentnummer
N11975149460