Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Eigentum des Entsendestaates oder von ihm gemietet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und ausschließlich Zwecken der konsularischen Vertretung dienen, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008445
Alte Dokumentnummer
N1197517168S