Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die konsularischen Räumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern der konsularischen Vertretung, die Eigentum des Entsendestaates oder von ihm gemietet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Gesetzen oder sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel, die im Eigentum des Entsendestaates stehen und ausschließlich Zwecken der konsularischen Vertretung dienen, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008445

Alte Dokumentnummer

N1197517168S