Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Der Entsendestaat kann auf die in den Artikeln 19 und 20 angeführten Vorrechte und Immunitäten verzichten. Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt und dem Empfangsstaat schriftlich mitgeteilt werden.
(2)Absatz 2,Strengt ein Konsul oder Konsularangestellter ein Gerichtsverfahren in einer Sache an, in der er Immunität von der Gerichtsbarkeit genießen würde, so kann er sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.
(3)Absatz 3,Der Verzicht auf die Immunität in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Vollstreckung der Entscheidung; hiefür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.
Schlagworte
Privileg, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008450
Alte Dokumentnummer
N1197517173S