Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der konsularischen Vertretung sind von den im Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2)Absatz 2,Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen Vertretung beschäftigt sind, sofern sie
weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
(3)Absatz 3,Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.
Anmerkung
Zur Sozialversicherung siehe das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955.
Schlagworte
Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008457
Alte Dokumentnummer
N1197517180S