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Art. 28

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der konsularischen Vertretung sind von den im Empfangsstaat geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit.
  2. Absatz 2,Der Absatz 1 gilt auch für die Mitglieder des Privatpersonals, die ausschließlich bei Mitgliedern der konsularischen Vertretung beschäftigt sind, sofern sie
    1. Litera a
      weder Angehörige des Empfangsstaates noch dort ständig ansässig sind und
    2. Litera b
      den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen.
  3. Absatz 3,Mitglieder der konsularischen Vertretung, die Personen beschäftigen, auf die der Absatz 2 nicht anzuwenden ist, haben die Verpflichtungen zu beachten, die die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates über soziale Sicherheit den Arbeitgebern auferlegen.

Anmerkung

Zur Sozialversicherung siehe das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955.

Schlagworte

Sozialversicherung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008457

Alte Dokumentnummer

N1197517180S