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Art. 3

Fassungen
ab 22.07.1975 — BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute22.07.1975 BGBl. Nr. 383/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

22.07.1975BGBl. Nr. 383/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Der Leiter der konsularischen Vertretung wird zur Ausübung seiner Amtstätigkeit nach Vorlage der Bestallungsurkunde und mit Erteilung der Exequatur genannten Genehmigung des Empfangsstaates zugelassen.
  2. Absatz 2,Der Entsendestaat übersendet dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates auf diplomatischem Weg die Bestallungsurkunde.
  3. Absatz 3,Die Bestallungsurkunde enthält Vornamen und Familiennamen und die Klasse des Leiters der konsularischen Vertretung sowie die Bezeichnung des Konsularbezirkes und des Sitzes der konsularischen Vertretung.
  4. Absatz 4,Bis zur Erteilung des Exequaturs kann der Leiter einer konsularischen Vertretung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben vorläufig zugelassen werden. In diesem Fall findet dieser Vertrag Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10000582

Dokumentnummer

NOR12008432

alte Dokumentnummer

N1197517155S