Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1975Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 56
Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft. Er bleibt in Kraft, solange ihn nicht eine der beiden Vertragsparteien kündigt. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag der Notifikation wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der Vertragsparteien diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in Wien, am 2. Oktober 1974 in zwei Urschriften, in deutscher und polnische Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR12008485
Alte Dokumentnummer
N1197517208S