Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats können das Staatswappen und die entsprechende Bezeichnung angebracht werden.
(2)Absatz 2,Am Gebäude des Konsulats und an der Residenz des Leiters des Konsulats kann die Staatsflagge des Entsendestaates gehißt werden.
(3)Absatz 3,Der Leiter des Konsulats kann die Staatsflagge des Entsendestaates an seinen von ihm dienstlich benutzten Fahrzeugen führen.
Dokumentnummer
NOR12008497
Alte Dokumentnummer
N1197518955S