Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Der Empfangsstaat gewährleistet den Schutz der Konsularräumlichkeiten.
(2)Absatz 2,Die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters des Konsulats und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters des Konsulats und die Wohnungen der Konsuln ohne Einwilligung des Leiters des Konsulats oder des Chefs der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates oder einer von ihnen ermächtigten Person nicht betreten.
(3)Absatz 3,Die Konsularräumlichkeiten dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben vereinbar sind.
(4)Absatz 4,Die Konsularräumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel sind nicht Gegenstand einer Inanspruchnahme im öffentlichen Interesse oder für Zwecke der Landesverteidigung.
Dokumentnummer
NOR12008498
Alte Dokumentnummer
N1197518956S