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Art. 12

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1213.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat gewährleistet den Schutz der Konsularräumlichkeiten.
  2. Absatz 2,Die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters des Konsulats und die Wohnungen der Konsuln sind unverletzlich. Die Organe des Empfangsstaates dürfen die Konsularräumlichkeiten, die Residenz des Leiters des Konsulats und die Wohnungen der Konsuln ohne Einwilligung des Leiters des Konsulats oder des Chefs der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates oder einer von ihnen ermächtigten Person nicht betreten.
  3. Absatz 3,Die Konsularräumlichkeiten dürfen nur zu Zwecken verwendet werden, die mit der Wahrnehmung der konsularischen Aufgaben vereinbar sind.
  4. Absatz 4,Die Konsularräumlichkeiten, ihre Einrichtung und das sonstige Vermögen des Konsulats einschließlich seiner Beförderungsmittel sind nicht Gegenstand einer Inanspruchnahme im öffentlichen Interesse oder für Zwecke der Landesverteidigung.

Schlagworte

Immunität

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008498

Alte Dokumentnummer

N1197518956S