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Art. 14

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1413.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr des Konsulats für alle amtlichen Zwecke mit der Regierung, den diplomatischen Vertretungen und den anderen Konsulaten des Entsendestaates, wo immer sie sich befinden. Das Konsulat darf sich dazu aller geeigneten Mittel einschließlich diplomatischer oder konsularischer Kuriere, Diplomaten- oder Konsulargepäcks und verschlüsselter Nachrichten bedienen. Das Errichten und der Betrieb einer Funkstation sind dem Konsulat nur mit Zustimmung des Empfangsstaates gestattet. Für die Inanspruchnahme von Nachrichtenmitteln gelten für das Konsulat die gleichen Tarife wie für die diplomatische Vertretung.
  2. Absatz 2,Der dienstliche Schriftverkehr des Konsulats ist unverletzlich.
  3. Absatz 3,Gepäckstücke, die das Konsulargepäck bilden, müssen versiegelt und äußerlich sichtbar als solches gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur den dienstlichen Schriftverkehr sowie ausschließlich für den dienstlichen Gebrauch bestimmte Schriftstücke und Gegenstände enthalten.
  4. Absatz 4,Das Konsulargepäck, das den Voraussetzungen des Absatzes 3 entspricht, darf weder geöffnet, geprüft noch zurückgehalten werden.
  5. Absatz 5,Der konsularische Kurier muß ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Kuriergepäckstücke ersichtlich sind. Er muß Staatsbürger des Entsendestaates sein und darf im Empfangsstaat keinen Wohnsitz haben. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Kurier vom Empfangsstaat geschützt. Er genießt persönliche Unverletzlichkeit und darf daher weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden. Das gilt auch für den konsularischen Kurier ad hoc, jedoch erlöschen dessen Immunitäten und die Schutzpflicht des Empfangsstaates, nachdem der Kurier das Konsulargepäck dem Empfänger ausgehändigt hat.
  6. Absatz 6,Das Konsulargepäck kann auch dem Kommandanten eines kommerziellen Zwecken dienenden Luftfahrzeuges einer Fluggesellschaft oder dem Kapitän eines Schiffes anvertraut werden. Diese werden mit einem amtlichen Schriftstück ausgestattet, aus dem die Anzahl der Kuriergepäckstücke ersichtlich ist, gelten jedoch nicht als konsularische Kuriere. Ein Mitglied des Konsulats kann das Konsulargepäck dem Kommandanten oder dem Kapitän unter Einhaltung der für den jeweiligen Flughafen oder Hafen geltenden Sicherheitsbestimmungen unmittelbar und ungehindert übergeben oder von ihnen entgegennehmen.

Schlagworte

Ad hoc - Gesandter, Verhaftung, Festnahme, Untersuchungshaft, Haft

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008500

Alte Dokumentnummer

N1197518958S