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Art. 15

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1513.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Der Leiter des Konsulats ist persönlich unverletzlich und genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Zwangsmaßnahmen anderer Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates. Er darf weder vorläufig festgenommen, verhaftet noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit im Empfangsstaat unterworfen werden.
  2. Absatz 2,Die Immunität des Leiters des Konsulats von der Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaates erstreckt sich nicht auf Klagen
    1. Ziffer eins
      in bezug auf privates, im Empfangsstaat gelegenes unbewegliches Vermögen, es sei denn, daß er dieses im Auftrag des Entsendestaates für die Zwecke des Konsulats in Anspruch nimmt;
    2. Ziffer 2
      in Nachlaßsachen, in denen er als Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in privater Eigenschaft und nicht als Vertreter des Entsendestaates auftritt;
    3. Ziffer 3
      im Zusammenhang mit einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit, die er im Empfangsstaat neben seiner Funktion ausübt;
    4. Ziffer 4
      die eine dritte Person wegen eines Schadens anstrengt, der aus einem im Empfangsstaat mit einem Fahrzeug verursachten Unfall entstanden ist.
  3. Absatz 3,Gegen den Leiter des Konsulats dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur in den im Absatz 2 angeführten Fällen und nur unter der Voraussetzung getroffen werden, daß sie ohne Beeinträchtigung der Unverletzlichkeit seiner Person oder Residenz durchführbar sind.

Schlagworte

Festnahme, Verhaftung, Haft, Untersuchungshaft

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008501

Alte Dokumentnummer

N1197518959S