Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Ein Mitglied des Konsulats kann in einen Verfahren von den Gerichten oder anderen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates als Zeuge geladen werden. Es ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit verbunden sind.
(2)Absatz 2,Weigert sich ein Konsul, zur Zeugenaussage zu erscheinen oder auszusagen, so dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen angewendet werden.
(3)Absatz 3,Ein Konsul, der als Zeuge vorgeladen wird, darf in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht behindert werden. Seine Aussage kann, soweit möglich, in seiner Wohnung oder im Konsulat oder als schriftliche Erklärung entgegengenommen werden.
Dokumentnummer
NOR12008503
Alte Dokumentnummer
N1197518961S