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Art. 17

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1713.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Ein Mitglied des Konsulats kann in einen Verfahren von den Gerichten oder anderen Behörden/Staatsorganen des Empfangsstaates als Zeuge geladen werden. Es ist jedoch nicht verpflichtet, Aussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit verbunden sind.
  2. Absatz 2,Weigert sich ein Konsul, zur Zeugenaussage zu erscheinen oder auszusagen, so dürfen gegen ihn keine Zwangsmaßnahmen angewendet werden.
  3. Absatz 3,Ein Konsul, der als Zeuge vorgeladen wird, darf in seiner dienstlichen Tätigkeit nicht behindert werden. Seine Aussage kann, soweit möglich, in seiner Wohnung oder im Konsulat oder als schriftliche Erklärung entgegengenommen werden.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008503

Alte Dokumentnummer

N1197518961S