Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Die Konsularräumlichkeiten und die Wohnungen von Mitgliedern des Konsulats, die Eigentum des Entsendestaates, von ihm gemietet oder gepachtet sind, sind von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.
(2)Absatz 2,Die im Absatz 1 vorgesehene Steuerbefreiung gilt nicht für diese Steuern und sonstigen Abgaben, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates von einer Person zu entrichten sind, die mit dem Entsendestaat Verträge geschlossen hat.
(3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 sind auf Beförderungsmittel, die Eigentum des Entsendestaates sind und ausschließlich Zwecken des Konsulats dienen, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer
Dokumentnummer
NOR12008506
Alte Dokumentnummer
N1197518964S