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Art. 21

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2113.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 21

  1. Absatz eins,Ein Konsul und ein Konsularangestellter sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit; ausgenommen hievon sind
    1. Ziffer eins
      indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind;
    2. Ziffer 2
      Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Empfangsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen;
    3. Ziffer 3
      Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang in bezug auf Vermögen im Empfangsstaat;
    4. Ziffer 4
      Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
    5. Ziffer 5
      Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
    6. Ziffer 6
      Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
  2. Absatz 2,Ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals ist von Steuern und sonstigen Abgaben auf seine Dienstbezüge befreit.
  3. Absatz 3,Beschäftigt ein Mitglied des Konsulats Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer/Lohnsteuer im Empfangsstaat befreit sind, so hat es die Verpflichtungen einzuhalten, die ihm die Rechtsvorschriften dieses Staates in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer/Lohnsteuer auferlegen.
  4. Absatz 4,Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so unterliegt sein bewegliches Gut, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats dort aufgehalten hat, im Empfangsstaat keinen staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang.
  5. Absatz 5,Der Empfangsstaat gestattet die Ausfuhr des beweglichen Gutes des Verstorbenen, mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Gütern, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.

Anmerkung

Siehe zur Einkommensteuer das Einkommensteuergesetz 1988,
BGBl. Nr. 400/1988.

Schlagworte

Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008507

Alte Dokumentnummer

N1197518965S