Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Ein Konsul und ein Konsularangestellter sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit; ausgenommen hievon sind
indirekte Steuern und Abgaben, die normalerweise im Preis von Waren und Dienstleistungen enthalten sind;
Steuern und sonstige Abgaben von privatem, im Empfangsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen;
Erbschaftssteuern und Abgaben vom Vermögensübergang in bezug auf Vermögen im Empfangsstaat;
Steuern und sonstige Abgaben von privaten Einkünften, deren Quelle sich im Empfangsstaat befindet, sowie von dort gelegenem Vermögen;
Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben, die für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden;
Eintragungs-, Gerichts-, Beurkundungs-, Beglaubigungs-, Hypotheken- und Stempelgebühren.
(2)Absatz 2,Ein Mitglied des dienstlichen Hauspersonals ist von Steuern und sonstigen Abgaben auf seine Dienstbezüge befreit.
(3)Absatz 3,Beschäftigt ein Mitglied des Konsulats Personen, deren Bezüge nicht von der Einkommensteuer/Lohnsteuer im Empfangsstaat befreit sind, so hat es die Verpflichtungen einzuhalten, die ihm die Rechtsvorschriften dieses Staates in bezug auf die Erhebung der Einkommensteuer/Lohnsteuer auferlegen.
(4)Absatz 4,Stirbt ein Mitglied des Konsulats, so unterliegt sein bewegliches Gut, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied des Konsulats dort aufgehalten hat, im Empfangsstaat keinen staatlichen, regionalen oder kommunalen Erbschaftssteuern oder Abgaben vom Vermögensübergang.
(5)Absatz 5,Der Empfangsstaat gestattet die Ausfuhr des beweglichen Gutes des Verstorbenen, mit Ausnahme von im Empfangsstaat erworbenen Gütern, deren Ausfuhr zum Zeitpunkt des Todesfalles verboten war.
Anmerkung
Siehe zur Einkommensteuer das Einkommensteuergesetz 1988,
BGBl. Nr. 400/1988.
Schlagworte
Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer
Dokumentnummer
NOR12008507
Alte Dokumentnummer
N1197518965S