Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
KONSULARISCHE AUFGABEN
Artikel 27
Ein Konsul hat das Recht,
die Rechte und Interessen des Entsendestaates und seiner Staatsbürger zu vertreten und zu schützen;
zur Entwicklung der wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat beizutragen;
die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat zu fördern.
Dokumentnummer
NOR12008513
Alte Dokumentnummer
N1197518971S