Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 29
Ein Konsul hat das Recht, nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates für die angemessene Vertretung der Staatsbürger des Entsendestaates vor den Gerichten und anderen Behörden/Staatsorganen zu sorgen und vorläufige Maßnahmen zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen dieser Staatsbürger zu erwirken, wenn diese wegen Abwesenheit oder aus einem anderen Grund ihre Rechte und Interessen nicht selbst rechtzeitig wahrnehmen können.
Dokumentnummer
NOR12008515
Alte Dokumentnummer
N1197518973S