Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Ein Konsul hat das Recht,
Geburten- und Sterbebücher von Staatsbürgern des Entsendestaates zu führen;
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft außerhalb der Ehe geborener Kinder entgegenzunehmen und zu beurkunden, wenn der Anerkennende oder das Kind die Staatsbürgerschaft des Entsendestaates hat;
vorbereitende Maßnahmen zur Einleitung der Annahme an Kindes Statt zu treffen, wenn der Annehmende und das an Kindes Statt anzunehmende Kind Staatsbürger des Entsendestaates sind.
(2)Absatz 2,Der Konsul verständigt die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates über Handlungen nach dem Absatz 1 Ziffer 1 und 2, wenn es die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates erfordern.
Dokumentnummer
NOR12008517
Alte Dokumentnummer
N1197518975S