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Art. 37

Fassungen
13.10.1975 bis 03.10.1990 — BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3713.10.197503.10.1990 BGBl. Nr. 494/1975 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

13.10.1975BGBl. Nr. 494/1975

Außerkrafttretensdatum

03.10.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 37

  1. Absatz eins,Ein Konsul hat das Recht, mit Staatsbürgern des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes, ihnen einen Vertreter zu verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum Konsulat in keiner Weise beschränken.
  2. Absatz 2,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unterstützen einen Konsul im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der Einholung von Auskünften über den Aufenthalt von Staatsbürgern des Entsendestaates, um dem Konsul die Möglichkeit zu geben, mit diesen in Verbindung zu treten.

Gesetzesnummer

10000585

Dokumentnummer

NOR12008523

Alte Dokumentnummer

N1197518981S