Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 37
(1)Absatz eins,Ein Konsul hat das Recht, mit Staatsbürgern des Entsendestaates zu verkehren sowie ihnen Rat und Hilfe zu erteilen einschließlich des Rechtes, ihnen einen Vertreter zu verschaffen. Der Empfangsstaat wird die Möglichkeit dieses Verkehrs ebenso wie den Zutritt zum Konsulat in keiner Weise beschränken.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden/Staatsorgane des Empfangsstaates unterstützen einen Konsul im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei der Einholung von Auskünften über den Aufenthalt von Staatsbürgern des Entsendestaates, um dem Konsul die Möglichkeit zu geben, mit diesen in Verbindung zu treten.
Dokumentnummer
NOR12008523
Alte Dokumentnummer
N1197518981S