Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 45
(1)Absatz eins,Ein Konsul ist berechtigt, im Empfangsstaat die nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates für Amtshandlungen zu entrichtenden Gebühren zu erheben und sich entstandene Kosten erstatten zu lassen.
(2)Absatz 2,Die vereinnahmten Beträge der im Absatz 1 genannten Gebühren sind im Empfangsstaat von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit.
Dokumentnummer
NOR12008531
Alte Dokumentnummer
N1197518989S