Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 48
Werden konsularische Funktionen von Mitgliedern des diplomatischen Personals der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat wahrgenommen, so ist dieser Vertrag anzuwenden, unbeschadet der Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die diesen auf Grund ihrer Stellung als Diplomaten im Empfangsstaat zustehen. Solche Mitglieder der Vertretung sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates zu notifizieren.
Dokumentnummer
NOR12008534
Alte Dokumentnummer
N1197518992S