Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen Österreich und der DDR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1994Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
ERLEICHTERUNGEN, PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN
Artikel 9
(1)Absatz eins,Der Empfangsstaat behandelt ein Mitglied des Konsulats mit der gebührenden Achtung und trifft alle notwendigen Maßnahmen, um ihm die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Der Empfangsstaat gewährleistet, daß ein Mitglied des Konsulats die Erleichterungen, Privilegien und Immunitäten, die ihm nach diesem Vertrag zustehen, in Anspruch nehmen kann.
Dokumentnummer
NOR12008495
Alte Dokumentnummer
N1197518953S