Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 112/2004Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:
durch eine dreiseitige Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;
durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;
durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;
durch indirekt gesetzte Grenzzeichen beim Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Slowakischen Republik beim Zusammenfluss von Thaya und March.
Schlagworte
Vermarkung, Grenzpunkt, Hauptstein, Zwischenstein
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR40056453