Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Falls durch den Eigentumsübergang nach den Artikeln 14 und 15 dritte Personen in ihren Rechten an den übergehenden Liegenschaften verletzt werden, wird der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Liegenschaften vor dem Eigentumsübergang gelegen sind, den dritten Personen eine angemessene Entschädigung gewähren; gegen den Vertragsstaat, in dessen Eigentum die Liegenschaften übergehen, können dritte Personen keine Ansprüche geltend machen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten werden vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages alle auf den Liegenschaften, die von den Artikeln 14 und 15 erfaßt sind, mit Beziehung auf die Staatsgrenze geschaffenen Einrichtungen beseitigen, sofern diese nicht der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze dienen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR12008556
alte Dokumentnummer
N1197547513L