Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 112/2004Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Sektionen die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.
(2)Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 und des Artikels 20 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei
die Republik Österreich für die Grenzabschnitte I, III, IV, VI, X und im Grenzabschnitt XI für das rechte Ufer der Thaya;die Republik Österreich für die Grenzabschnitte römisch eins, römisch drei, römisch vier, römisch sechs, römisch zehn und im Grenzabschnitt römisch elf für das rechte Ufer der Thaya;
die Tschechische Republik für die Grenzabschnitte II, V, VII, VIII, IX und im Grenzabschnitt XI für das linke Ufer der Thaya.die Tschechische Republik für die Grenzabschnitte römisch zwei, römisch fünf, römisch sieben, römisch acht, römisch neun und im Grenzabschnitt römisch elf für das linke Ufer der Thaya.
(3)Absatz 3,Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. Hiebei ist ein Ausgleich der von den beiden Seiten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien womöglich in natura anzustreben.
(4)Absatz 4,Werden durch Baumaßnahmen an der Staatsgrenze, insbesondere durch die Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so werden die Vertragsstaaten hinsichtlich der Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte unabhängig von der Bestimmung des Absatzes 2 die entsprechenden Maßnahmen treffen.
(5)Absatz 5,Weiters werden die Vertragsstaaten besondere Maßnahmen treffen, wenn in der Sektion XI der Grenzverlauf auf Brücken oder anderen in den Wasserläufen befindlichen sichtbaren Bauwerken zu vermessen oder zu vermarken ist. Das gleiche gilt für die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Maßnahmen.Weiters werden die Vertragsstaaten besondere Maßnahmen treffen, wenn in der Sektion römisch elf der Grenzverlauf auf Brücken oder anderen in den Wasserläufen befindlichen sichtbaren Bauwerken zu vermessen oder zu vermarken ist. Das gleiche gilt für die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR40056455