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Art. 19

Fassungen
ab 23.07.2004 — BGBl. III Nr. 112/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute23.07.2004 § → § BGBl. III Nr. 112/2004
Art. 1901.01.199322.07.2004 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

23.07.2004BGBl. III Nr. 112/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat stellt auf seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze ohne Rücksicht auf die Sektionen die erforderlichen Vermessungsfachleute bei.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 und des Artikels 20 stellt das erforderliche Material und die erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) auf eigene Kosten bei
    1. Litera a
      die Republik Österreich für die Grenzabschnitte römisch eins, römisch drei, römisch vier, römisch sechs, römisch zehn und im Grenzabschnitt römisch elf für das rechte Ufer der Thaya;
    2. Litera b
      die Tschechische Republik für die Grenzabschnitte römisch zwei, römisch fünf, römisch sieben, römisch acht, römisch neun und im Grenzabschnitt römisch elf für das linke Ufer der Thaya.
  3. Absatz 3,Von der Regelung des Absatzes 2 kann einvernehmlich abgegangen werden, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten ist. Hiebei ist ein Ausgleich der von den beiden Seiten zu erbringenden Arbeiten, Leistungen und Materialien womöglich in natura anzustreben.
  4. Absatz 4,Werden durch Baumaßnahmen an der Staatsgrenze, insbesondere durch die Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder entfernt, so werden die Vertragsstaaten hinsichtlich der Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte unabhängig von der Bestimmung des Absatzes 2 die entsprechenden Maßnahmen treffen.
  5. Absatz 5,Weiters werden die Vertragsstaaten besondere Maßnahmen treffen, wenn in der Sektion römisch elf der Grenzverlauf auf Brücken oder anderen in den Wasserläufen befindlichen sichtbaren Bauwerken zu vermessen oder zu vermarken ist. Das gleiche gilt für die in den Artikeln 24 und 25 vorgesehenen Maßnahmen.

Schlagworte

Fahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056455

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A19/NOR40056455