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Art. 29

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 344/1975

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 29

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen jeder Art, die an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegen, und die an solchen Grundstücken oder Anlagen sonst Nutzungsberechtigten die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten, besonders das Setzen oder Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen sowie den damit verbundenen Transport des erforderlichen Materials, dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind. Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden.
  2. Absatz 2,Entschädigungsansprüche der im Absatz 1 genannten Personen richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke oder Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

Schlagworte

Grenzzeichen, Vermessungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR12008568

alte Dokumentnummer

N1197547525L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/344/A29/NOR12008568