Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Von dem im Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist.
(Anm. : Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)Anmerkung : Absatz 2 bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 112 aus 2004,)
Anmerkung
1. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern, BGBl. Nr. 106/1970.
2. Zu den Anlagen siehe Titeldokument.
Schlagworte
Grenzberichtigung, Durchstich
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
NOR40100576