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Art. 44

Fassungen
23.07.2004 bis 30.11.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4423.07.200430.11.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2012
Art. 4401.01.199322.07.2004 BGBl. Nr. 344/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2012,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 44

Inkrafttretensdatum

23.07.2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2012aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2012

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Absatz 2, wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.

Text

Artikel 44

  1. Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.

Anmerkung

Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage der Art. 43 bis 45 des Vertrags ausgestellt und verwendet werden, sind als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimung mit dem Vertrag anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10000587

Dokumentnummer

NOR40056528