Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1975 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2012Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2012,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Beachte
Abs. 2 wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.Absatz 2, wird durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
Text
Artikel 44
(1)Absatz eins,Die Inhaber der im Artikel 43 angeführten Grenzübertrittsausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung der nach diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben die gemeinsame Staatsgrenze an jeder Stelle zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates in der erforderlichen Entfernung von der Staatsgrenze aufzuhalten.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, seine zuständigen Grenzkontrollorgane über Tätigkeiten nach diesem Vertrag und damit verbundene Grenzübertritte vorher zu verständigen.
Anmerkung
Grenzübertrittsausweise, die auf der Grundlage der Art. 43 bis 45 des Vertrags ausgestellt und verwendet werden, sind als eine Berechtigung zum Vollzug von spezifischen Tätigkeiten in Übereinstimung mit dem Vertrag anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40056528