Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Erfassung
§ 1.Paragraph eins,
Wurde Vermögen einer ausländischen juristischen Person oder wurden Anteilsrechte an einer solchen Person in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 27. Juli 1955 durch das Recht ihres Heimatstaates konfisziert oder auf eine andere Weise entschädigungslos enteignet, so sind die in Österreich befindlichen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (im folgenden Vermögenswerte genannt) einer solchen ausländischen juristischen Person – ausgenommen kirchlicher juristischer Personen – nach diesem Bundesgesetz zu erfassen und abzuwickeln. Rechtshandlungen über Vermögenswerte, die bisher nach österreichischem Recht wirksam gesetzt worden sind, bleiben unberührt.
Schlagworte
Nationalisierung, Konfiskative, Enteignung
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008593
alte Dokumentnummer
N1197610768P