(1)Absatz eins,Ein Gläubiger, der seinen Anspruch (§ 9 Abs. 1 Z 2) zivilrechtlicher Art fristgerecht angemeldet hat, muß, sofern der Verwalter den Anspruch nicht anerkennt, die Feststellung dieses Anspruches bei sonstigem Verlust durch Klage gegen den Verwalter erwirken. Die Klage kann frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs, wenn aber der Verwalter früher bestreitet, bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Klage ist binnen sechs Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Klage erhoben werden kann, frühestens jedoch mit dem Ende der Anmeldungsfrist.Ein Gläubiger, der seinen Anspruch (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2,) zivilrechtlicher Art fristgerecht angemeldet hat, muß, sofern der Verwalter den Anspruch nicht anerkennt, die Feststellung dieses Anspruches bei sonstigem Verlust durch Klage gegen den Verwalter erwirken. Die Klage kann frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs, wenn aber der Verwalter früher bestreitet, bereits zu diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die Klage ist binnen sechs Monaten zu erheben. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Klage erhoben werden kann, frühestens jedoch mit dem Ende der Anmeldungsfrist.