Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 18.Paragraph 18,
Der Verwalter hat nach Berichtigung der im § 17 genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen. Der Verwalter hat nach Berichtigung der im Paragraph 17, genannten Kosten und nach Befriedigung der von ihm anerkannten und der vom Gericht festgestellten Forderungen eine Zwischenrechnung über die verbliebene Masse zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008610
alte Dokumentnummer
N1197610785P