Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
der im § 3 verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;der im Paragraph 3, verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
in einer im § 3 genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;in einer im Paragraph 3, genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;
durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Z 1 bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Ziffer eins, bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008615
alte Dokumentnummer
N1197610790P