Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
ab 31.12.1976 — BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 23 heute31.12.1976 BGBl. Nr. 713/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

31.12.1976BGBl. Nr. 713/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

ABSCHNITT römisch drei

Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      der im Paragraph 3, verfügten Anmeldepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    2. Ziffer 2
      in einer im Paragraph 3, genannten Beziehung zu den Vermögenswerten steht und diese vorbehaltlich eines Rechtes zu ihrer Innehabung nicht dem gerichtlich bestellten Verwalter zusammen mit einer ordnungsgemäßen Abrechnung unverzüglich übergibt;
    3. Ziffer 3
      durch Handlungen oder Unterlassungen Vermögenswerte schmälert, ihre Erfassung oder Abwicklung auf eine andere als in Ziffer eins, bezeichnete Weise vereitelt, sofern dies nicht den Tatbestand einer nach den Bestimmungen des StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu verfolgenden strafbaren Handlung bildet.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023

Gesetzesnummer

10000589

Dokumentnummer

NOR12008615

alte Dokumentnummer

N1197610790P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/713/P23/NOR12008615