Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erfassung bestimmter Vermögenswerte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 713/1976Bundesgesetzblatt Nr. 713 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Vermögenswerte und den Namen und die Anschrift der ausländischen juristischen Person zu enthalten (§ 2).Die Anmeldung hat den Namen und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Vermögenswerte und den Namen und die Anschrift der ausländischen juristischen Person zu enthalten (Paragraph 2,).
(2)Absatz 2,Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die im § 3 genannten Personen alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.Auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen haben die im Paragraph 3, genannten Personen alle zur Erfassung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Dokumentnummer
NOR12008596
alte Dokumentnummer
N1197610771P