Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1976Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der einem Geschädigten von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland angebotene oder von der Bundesentschädigungskommission zuerkannte Aushilfebetrag ist auf volle 10 Schilling aufzurunden.
(2)Absatz 2,Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (§ 13) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (§ 10) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.Die Leistungsfrist für Zahlungen beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des Vergleichs (Paragraph 13,) oder der Entscheidung der Bundesentschädigungskommission (Paragraph 10,) an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12008636
alte Dokumentnummer
N1197610812P