Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.1977 — BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.1977 BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aushilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 712/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Vermögensverluste gemäß Paragraph eins, sind durch Wegnahme, Verlust oder Zerstörung verursachte Sachschäden, die entstanden sind:
    1. Ziffer eins
      innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 25. Oktober 1955 durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften oder Dienststellen der alliierten und assoziierten Mächte oder deren Angehörigen
    2. Ziffer 2
      außerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes
      1. Litera a
        durch Umsiedlung oder durch eine im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen stehende Vertreibung oder
      2. Litera b
        durch eine auch schon vor Ende des Zweiten Weltkrieges einsetzende, im Zusammenhang mit der strukturellen Veränderung der Volkswirtschaft und der Gesellschaftsordnung ausländischer Staaten erfolgte Nationalisierung, Konfiskation oder sonstige Maßnahme, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer entschädigungslosen Enteignung gleichzuhalten ist.
  2. Absatz 2,Zu Absatz eins, Ziffer 2, zählt auch ein Sachschaden, der durch unmittelbare Kriegseinwirkung entstanden ist, weshalb ein Schaden an den zerstörten Sachen durch die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Ereignisse nicht mehr eintreten konnte.
  3. Absatz 3,Ein Sachschaden an dem im Umsiedlungsgebiet zurückgelassenen Vermögen liegt auch vor, insoweit ein Umsiedler hiefür Vermögenswerte als Ersatz erhalten hat, die in der Folge für ihn wertlos geblieben sind.
  4. Absatz 4,In den im Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, genannten Fällen ist der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht erforderlich, wenn ein Umsiedler mit ständigem Aufenthalt in Österreich die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, aus dem er umgesiedelt worden ist, und dieser Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag abgeschlossen hat oder abschließt, in dem er sich ausdrücklich verpflichtet, für Schäden von Umsiedlern eine Entschädigung zu leisten. Für die Beurteilung des ständigen Aufenthaltes ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10000590

Dokumentnummer

NOR12008622

Alte Dokumentnummer

N1197610798P