Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1977 — BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.1977 BGBl. Nr. 712/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aushilfegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1977BGBl. Nr. 712/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Vermögensverluste, deren gemeiner Wert, ermittelt nach den Preisverhältnissen in Österreich zum 8. Mai 1945, den Betrag von 1 000 RM nicht übersteigt, begründen keinen Anspruch auf eine Aushilfe.
  2. Absatz 2,Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes für Gegenstände des Hausrates ist von den Bestimmungen der Anlage zum KVSG, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1958,, ausgenommen der Ziffer 3,, auszugehen. Die Bestimmungen der Ziffer 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß ein Punkt einer Reichsmark entspricht.
  3. Absatz 3,Ist der Verlust an Sachen eingetreten, deren Nennwert nicht auf RM lautet, so hat zur Ermittlung des gemeinen Wertes (Absatz 2,) die Umrechnung in Reichsmark gemäß der Anlage zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014

Gesetzesnummer

10000590

Dokumentnummer

NOR12008624

alte Dokumentnummer

N1197610800P