Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 712/1976Bundesgesetzblatt Nr. 712 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
13/03 Sonstiges Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (§ 9) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (§ 293 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt.Anspruchsberechtigt ist jeder Geschädigte, dessen Einkommen (Paragraph 9,) das 14fache des für die Gewährung einer Ausgleichszulage im Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches auf Aushilfe maßgebenden Richtsatzes (Paragraph 293, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) um nicht mehr als 12 000 S übersteigt. (2)Absatz 2,Bei einem Einkommen bis zur Höhe des 14fachen Richtsatzes (Aushilfemeßbetrag) beträgt die Aushilfe 15 000 S. Übersteigt das Einkommen den Aushilfemeßbetrag, so vermindert sich die Aushilfe von 15 000 S um den den Aushilfemeßbetrag übersteigenden Teil des Einkommens.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014
Dokumentnummer
NOR12008628
alte Dokumentnummer
N1197610804P