Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 690/1976 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 56/1999Bundesgesetzblatt Nr. 690 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Öffentlicher Wirkungsbereich
§ 2. (1) In den im § 4 angeführten Angelegenheiten erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auf das Gebiet der Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet.Paragraph 2, (1) In den im Paragraph 4, angeführten Angelegenheiten erstreckt sich der örtliche Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde auf das Gebiet der Gemeinde, von der sich die Bezeichnung der Behörde herleitet.
(2)Absatz 2,Außerdem erstreckt sich in den im § 4 angeführten Angelegenheiten der örtliche WirkungsbereichAußerdem erstreckt sich in den im Paragraph 4, angeführten Angelegenheiten der örtliche Wirkungsbereich
der Bundespolizeidirektion Eisenstadt auf das Gemeindegebiet der Freistadt Rust,
der Bundespolizeidirektion Schwechat auf die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat.
Dokumentnummer
NOR12008668
Alte Dokumentnummer
N1197611433R