Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 11.01.1976 — BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute11.01.1976 BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) (Bolivien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

11.01.1976BGBl. Nr. 2/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel römisch vierzehn

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren und bleibt jeweils ein weiteres Jahr in Kraft, soferne es nicht gekündigt wird.
  2. Ziffer 2
    Das Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zum Jahresende auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu La Paz am 29. März 1972, in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000596

Dokumentnummer

NOR12008690

alte Dokumentnummer

N1197614588P