Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 11.01.1976 — BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute11.01.1976 BGBl. Nr. 2/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entwicklungshilfe - Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) - ZA (Bolivien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1976,

Typ

Vertrag – Bolivien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

11.01.1976BGBl. Nr. 2/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/18 Entwicklungshilfe

Text

Artikel römisch neun

  1. Absatz eins,Dieses Zusatzabkommen gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren und bleibt ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht unter Einhaltung der im Absatz 2 genannten Kündigungsfrist und zu dem im Absatz 2 genannten Kündigungstermin gekündigt wird.
  2. Absatz 2,Das Zusatzabkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege zum Jahresende gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Die Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bolivien über die Errichtung und Führung einer Ausbildungsstätte für Bergleute (Steiger) in Bolivien vom 29. März 1972 gilt auch als Kündigung dieses Zusatzabkommens.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000597

Dokumentnummer

NOR12008699

alte Dokumentnummer

N1197614597P