Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1976Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 10
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren ein Recht an beweglichem oder unbeweglichem Vermögen betrifft, das zu einer Erbschaft oder Schenkung gehört oder erb- oder herrenlos ist.
Schlagworte
Relative Immunität
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
NOR12008720
Alte Dokumentnummer
N1197614938S