Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1976Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 12
(1) Hat ein Vertragsstaat schriftlich zugestimmt, daß bestehende oder künftige zivil- oder handelsrechtliche Streitigkeiten einem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen werden, so kann er vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet oder nach dessen Recht das schiedsrichterliche Verfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat, Immunität von der Gerichtsbarkeit für kein Verfahren beanspruchen, das
die Gültigkeit oder die Auslegung der Schiedsvereinbarung,
das schiedsrichterliche Verfahren,
die Aufhebung des Schiedsspruchs
betrifft, sofern nicht die Schiedsvereinbarung etwas anderes vorsieht.
(2) Absatz 1 ist auf eine Schiedsvereinbarung zwischen Staaten nicht anzuwenden.
Schlagworte
Schiedsgericht, Immunitätsverzicht
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
NOR12008722
Alte Dokumentnummer
N1197614940S