Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1976Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 19
(1) Ein Gericht, vor dem ein Verfahren anhängig ist, in dem ein Vertragsstaat Partei ist, hat auf Antrag einer Partei oder, wenn sein innerstaatliches Recht dies gestattet, von Amts wegen die Klage zurückzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, wenn ein anderes auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien
vor einem Gericht dieses Vertragsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder
vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats anhängig ist, als erstes eingeleitet worden ist und zu einer Entscheidung führen kann, die der an dem Verfahren beteiligte Staat nach Artikel 20 oder 25 zu erfüllen hätte.
(2) Jeder Vertragsstaat, dessen Recht es den Gerichten gestattet, die Klage zurückzuweisen oder das Verfahren auszusetzen, wenn vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats bereits ein auf demselben Sachverhalt beruhendes und denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß seine Gerichte an Absatz 1 nicht gebunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
NOR12008729
alte Dokumentnummer
N1197614947S