Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1976Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 2
Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn er sich verpflichtet hat, sich der Gerichtsbarkeit dieses Gerichts zu unterwerfen, und zwar
durch internationale Vereinbarung,
durch ausdrückliche Bestimmung in einem schriftlichen Vertrag oder
durch nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich erklärte Zustimmung.
Schlagworte
Immunitätsverzicht
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
NOR12008712
alte Dokumentnummer
N1197614930S