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Art. 36

Fassungen
ab 11.06.1976 — BGBl. Nr. 432/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute11.06.1976 BGBl. Nr. 432/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

11.06.1976BGBl. Nr. 432/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

KAPITEL römisch sechs
Schlußbestimmungen

ARTIKEL 36

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10000599

Dokumentnummer

NOR12008746

alte Dokumentnummer

N1197614964S