Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1976Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 4
(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann ein Vertragsstaat vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren eine von dem Staat in einem nicht völkerrechtlichen Vertrag eingegangene Verpflichtung betrifft und die Verpflichtung im Gerichtsstaat zu erfüllen ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der Vertrag zwischen Staaten geschlossen worden ist,
wenn die Vertragsparteien schriftlich etwas anderes vereinbart haben,
wenn der Vertrag von dem Staat in seinem Hoheitsgebiet geschlossen worden ist und die Verpflichtung des Staates seinem Verwaltungsrecht unterliegt.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
NOR12008714
alte Dokumentnummer
N1197614932S