Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 432/1976Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1976,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 40Artikel 40
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 40
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam. Das Übereinkommen bleibt jedoch auf die vor Ablauf dieser Frist eingeleiteten Verfahren und auf die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022
Dokumentnummer
NOR12008750
alte Dokumentnummer
N1197614968S